Seit Freitag, 6. März, gilt die neue Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Vor allem für Gastronomen, aber auch für Gäste ergeben sich wichtige Neuerungen:
In Gaststätten sind nun folgende Ausnahmen vom Rauchverbot möglich:
1. Geraucht werden darf in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn diese als Raucherräume gekennzeichnet sind.
2. Geraucht werden darf auch in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte, einfache Speisen angeboten werden, keine Personen unter 18 Jahren Zutritt haben und die Gaststätte am Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.
3. Weiter ist künftig auch in Diskotheken das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn die Nebenräume keine Tanzfläche besitzen, die Nebenräume als Raucherräume gekennzeichnet sind und der Zutritt zur Diskothek erst Personen ab dem 18. Lebensjahr erlaubt ist.
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