Das in Baden-Württemberg und Berlin geltende absolute Rauchverbot in kleinen Kneipen ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Verfassungsbeschwerden von zwei Kneipenwirten aus Tübingen und Berlin waren damit erfolgreich. Die Wirte wollen statt des Verbots für Eckkneipen eine Kennzeichnungspflicht erreichen, da sie sich angesichts von Ausnahmen für größere Gaststätten in ihrer Existenz bedroht sehen. Bis zum Erlass neuer Gesetze bleiben die Rauchverbote zwar in Kraft. Allerdings darf in Eckkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern und nur einem Raum ab sofort wieder geraucht werden. Auch für Diskotheken gelten Ausnahmen die aber an eine Altersgrenze von 18 Jahren gebunden sind.
Zwar wäre den Karlsruher Richtern zufolge ein absolutes Rauchverbot in Lokalen zulässig. Wenn aber – wie in Baden-Württemberg und Berlin – größere Gaststätten Raucherzimmer ausweisen dürften, dann müssten auch Ausnahmeregelungen für kleine Eckkneipen geschaffen werden. Die entsprechenden Regelungen der Nichtrauchergesetze der beiden Länder verletzten die Beschwerdeführer daher in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, so die Richter. Da die meisten anderen Bundesländer ähnliche Vorschriften haben, hat das Urteil sicher Signalcharakter.
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